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Aufenthalt zum Familiennachzug

Ehe und Familie stehen unter einem besonderen staatlichen Schutz (Artikel 6 des Grundgesetzes). Dieser Schutz wirkt sich im Ausländerrecht unter anderem bei den Regelungen zu Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland aus.

Für einen Familiennachzug kommen grundsätzlich nur diese Familienangehörigen von hier rechtmäßig lebenden Ausländerinnen und Ausländern in Betracht:

die Ehefrau oder der Ehemann,
die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner


minderjährige, ledige Kinder

Besondere (erleichterte) Voraussetzungen gibt es für Familiennangehörige von deutschen Staatsangehörigen

Für andere Familienangehörige (z.B. volljährige Kinder, Großeltern, Geschwister) kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Hierbei handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen.
Sonstiger Familiennachzug

Eigenständige Aufenthaltsrechte

Ein Aufenthalt zum Familiennachzug ist zweckgebunden. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann unter anderem nur erfolgen, wenn die familiäre Gemeinschaft fortbesteht.

Die Zweckbindung entfällt, wenn ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben wurde.


Weitere Informationen


eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
Geburt eines Kindes in Deutschland
Aufenthaltsrecht der Kinder
Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder


EU-Service

EU-Service

Für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und -bürger und deren Familienangehörige, die aus einem Staat kommen, der nicht der EU angehört, gibt es besondere Regelungen


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18. Mai 2012 | 04:55 Uhr

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