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Aktuelle Themen:

elektronische Aufenthaltstitel (eAT)

Seit dem 1. September 2011 werden diese aufenthaltrechtlichen Genehmigungen nur noch als "eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" im Scheckkartenformat ausgestellt:

Aufenthaltserlaubnis
Niederlassungserlaubnis
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte
Aufenthaltserlaubnis für schweizer Staatsangehörige (auf Antrag)

Der eAT dokumentiert den aufenthaltsrechtlichen Status.
Er ist kein Passersatz. Der Besitz eines anerkannten, gültigen Passes oder Passersatzes ist weiterhin erforderlich.

Was heißt das für Sie?

Persönliche Vorsprache bei Antragstellung

Auf einem integrierten Chip werden neben persönlichen und aufenthaltsrechtlichen Daten auch Fingerabdrücke gespeichert. Daher müssen alle, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, zur Antragstellung persönlich vorsprechen.

Weitere Vorsprache zur Abholung

Sie erhalten den eAT nicht sofort, da er durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird. Bis zur Aushändigung wird es voraussichtlich 4 bis 6 Wochen dauern. Zur Abholung des eAT ist daher eine zusätzliche Vorsprache erforderlich. Hierzu kann jemand bevollmächtigt werden. Die Abholung erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung.

Bei Beantragung des eAT erhalten Sie eine Vorgangsnummer. Diese benötigen Sie, um einen Termin zu vereinbaren.

Liegt mein eAT zur Abholung bereit?
Wenn das der Fall ist:
Wie kann ich einen Termin zur Abholung vereinbaren?
So geht es...

Höhere Verwaltungsgebühren

Die hohen Herstellungskosten haben zu einer erheblichen Gebührenanhebung geführt.
Die Gebührenbefreiung für Familienangehörige von deutschen Staatsangehörigen ist weggefallen.
Weitere Infos zu den Gebühren...

Wann muss der eAT beantragt werden?

Ihr aktueller Aufenthaltstitel bleibt gültig. Sie müssen erst dann einen eAT beantragen, wenn

  • Ihre Aufenthaltserlaubnis oder -karte abläuft oder
  • Sie nicht mehr im Besitz des Passes sind, in dem sich ein noch gültiger Aufenthaltstitel befindet und Sie einen neuen Pass erhalten haben oder
  • Sie die Aufenthaltserlaubnis oder -karte verloren haben

Weiter führende Informationen

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
§ 78 Aufenthaltsgesetz

Hinweis

Wir sind bemüht, alle unsere Internetseiten hinsichtlich dieses neuen Verfahrens zu aktualisieren. Bitte haben Sie Verständnis, wenn das im Einzelfall noch nicht geschehen sein sollte.
Sprachauswahl und Hauptnavigation:

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8. Februar 2012 | 07:23 Uhr

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