Ermessenseinbürgerung
Rechtsgrundlage: § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Für einige Personengruppen gibt es Sonderregelungen bei der Einbürgerung. Die Entscheidung über diese Anträge liegt im Ermessen der Einbürgerungsbehörde.
Einbürgerungsansprüche:
Einbürgerungsanspruch - allgemein (§ 10 StAG)Einbürgerungsanspruch - für Ehegatten Deutscher (§ 9 StAG)
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling oder staatenlos und leben seit sechs Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet (§ 8 StAG).
- Sie sind im Besitz einer anrechungsfähigen Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis.
- Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.
- Sie sind nicht vorbestraft.
- Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
- Sie haben Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest).
- Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von ARGE-Leistungen und Grundsicherung.
Hinweis
Haben Sie einen Ehegatten oder Lebenspartner, der noch nicht so lange im Bundesgebiet lebt und/oder minderjährige Kinder, wenden Sie sich bezüglich einer möglichen Einbürgerung an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Mehrstaatigkeit
Wünschen Sie Informationen über die Voraussetzungen einer Einbürgerung ohne Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkiet, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen sind bei Abgabe des vollständig ausgefüllten Antrags in Original und Kopie vorzulegen:
Allgemeine Unterlagen
- Informationsblatt zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
- gültiger Pass mit gültigem Aufenthaltstitel
- ein Passfoto (für alle Personen ab 14 Jahren)
- eigenhändig geschriebener Lebenslauf (für alle Personen ab 16 Jahren)
- Nachweis über Deutschkenntnisse:
mindestens "Zertifikat deutsch" (B1) oder gleichwertig
(z.B. in Deutschland erworbener Schulabschluss oder in Deutschland erworbener Berufsausbildungsabschluss)
für schulpflichtige Kinder:
eine aktuelle Schulbescheinigung und vier Versetzungszeugnisse,
für noch nicht schulpflichtige Kinder ab drei Jahren:
Nachweis über den Kindergartenbesuch. Falls kein Kindergarten besucht wird, ist eine persönliche Vorsprache bei der Antragstellung erforderlich.
Personenstandsurkunden
(gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher)
- Geburtsurkunde(n)
- Heiratsurkunde(n)/Lebenspartnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungsurteil(e) mit Rechtskraftvermerk.
Bringen Sie bitte, falls vorhanden, Ihr deutsches Familienbuch mit.
Einkommensnachweise
gegebenenfalls der Eltern, bei Eheleuten oder Lebenspartnern: für beide Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner:
- aktueller Arbeitsvertrag und aktuelle Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate und/oder
- Gewerbeanmeldung, letzter Einkommensteuerbescheid und/oder
Gewinn- und Verlustrechnung mit Kontennachweis und/oder - Rentenbescheid und/oder
- Nachweise über alle sonstigen Familieneinkünfte
(beispielsweise ARGE-Bescheid, Grundsicherungsbescheid, Wohngeldbescheid) - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (bei Selbständigen)
- gegebenenfalls Nachweis über Unterhaltszahlungen
- Nachweis über mindestens 60 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten in Deutschland, ersatzweise: Nachweis über private Altersvorsorge (beispielsweise Lebensversicherung)
- Krankenversicherungsnachweis
- Mietvertrag und Nachweis über aktuelle Miethöhe
- gegebenenfalls Asylbescheid
Erhalten Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II) oder Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe), reichen Sie bitte außerdem ein:
- Nachweis über Grund und Datum der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses
- Nachweise über aktuelle Bewerbungsbemühungen,
Grundsaätzlich schließt der Bezug öffentlicher Mittel die Einbürgerung aus.
Die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.
Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Antrag von den Eltern beziehungsweise dem allein sorgeberechtigten Elternteil zu stellen.
Das alleinige Sorgerecht ist nachzuweisen (beisielsweise durch ein Gerichtsurteil).
Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen den Antrag selbst.
Bei gesetzlich Betreuten ist ein Nachweis über die Betreuung einzureichen.
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.Die Abgabe des Einbürgerungsantrags erfolgt nur
nach vorheriger Terminvereinbarung.
Formulare
Fragen zu Sicherheit, Datenschutz, usw. bei Formularen?
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Allgemeine Informationen erhalten Sie selbstverständlich auch unter der genannten Rufnummer oder anlässlich einer persönlichen Vorsprache während der Sprechzeiten.
Bearbeitungszeitraum
Was ist zu bezahlen?
Die Einbürgerung kostet für Erwachsene 255,00 Euro.
Minderjährige, die alleine eingebürgert werden, zahlen ebenfalls 255,00 Euro.
Für mit einzubürgernde minderjährige Kinder beträgt die Gebühr 51,00 Euro pro Person.
Die Hälfte der Gebühr ist bei Antragsabgabe zu zahlen.

Kartenzahlung
Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit, die Gebühren bei persönlicher Vorsprache per Karte zu bezahlen. Dazu ist eine EC-Karte und die PIN erforderlich.
Befreiungen
JaBefreiungen sind im Einzelfall auf Antrag möglich.
Ermäßigungen
JaErmäßigungen sind im Einzelfall auf Antrag möglich.
Kontakt
| Öffnungszeiten | Allgemeine Infos:
Mo, Di 7.30-16.00 Uhr Mi 7.30-13.00 Uhr Do 7.30-18.00 Uhr Fr 7.30 - 13.00 Uhr Einbürgerungsstelle: Termine nach Vereinbarung |
| Telefon 0211 | 89-91, 89-21020 |
| Infotelefon 0211 | 89-21020 |
| Telefax 0211 | 89-29309 |
|
auslaenderamt@duesseldorf.de |
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| Hausanschrift | Willi-Becker-Allee 7
40200 Düsseldorf Parkhäuser Sie finden uns im ersten Obergeschoss des Dienstleistungszentrums. Am "Wartebereich 171" ziehen Sie bitte eine Wartemarke.
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| Briefpostanschrift | Landeshauptstadt Düsseldorf
Amt für Einwohnerwesen
40200 DüsseldorfAbteilung Kommunale Ausländerbehörde |
| Im Überblick | Amt für Einwohnerwesen
Abteilung Kommunale Ausländerbehörde |
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Beibehaltung der
deutschen Staats-
angehörigkeit

