Freizügigkeit für Familienangehörige
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben grundsätzlich Einreise- und Aufenthaltsrecht. Die Voraussetzungen hierfür sind geregelt imFreizügigkeitgesetz/EU
Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt können auch Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sein. Das gilt auch für Familienangehörige, die aus einem Land kommen, das nicht der Europäischen Union angehört (so genannte Drittstaatlerinnen und Drittstaatler).
Beim Familiennachzug handelt es sich um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Voraussetzung ist, dass die bereits hier lebenden Familienangehörigen Freizügigkeit haben.
Ein Aufenthaltsrecht können aber nicht alle Familienangehörigen erwerben. Aufenthaltsrecht haben zum Beispiel diese Familienangehörige von
erwerbstätigen Unionsbürgerinnen oder -bürgern
- die Ehefrau/der Ehemann
- die eingetragene Lebenspartnerin/der eingetragene Lebenspartner
- Verwandte in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind (zum Beispiel Kinder und Enkelkinder)
Für andere Verwandte in aufsteigender und in absteigender Linie (zum Beispiel für Eltern oder Großeltern) und Familienangehörige von
nicht erwerbstätigen Unionsbürgerinnen oder -bürgern
muss der Unterhalt gesichert sein und ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehen.
Wer als Familienangehörige oder Familienangehöriger Freizügigkeit hat, erhält
als EU-Angehörige oder EU-Angehöriger eine
Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht,
als Drittstaatlerin oder Drittstaatler eine
Aufenthaltskarte
Nach fünf Jahren ständig rechtmäßigen Aufenthalts besteht ein
Daueraufenthaltsrecht
Ob ein Aufenthaltsrecht besteht, wenn die familiäre Gemeinschaft vor Ablauf von fünf Jahren nicht mehr besteht, hängt von vielen Voraussetzungen ab, die hier nicht dargestellt werden können. Wenden Sie sich im Bedarfsfall bitte an Ihre Ausländerbehörde.

