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Freizügigkeit für nicht Erwerbstätige

Wer nach den Regelungen der Europäischen Union freizügigkeitsberechtigt ist, hat grundsätzlich das Recht auf Einreise und Aufenthalt.

Freizügigkeitsberechtigt können unter anderem auch nicht Erwerbstätige sein, zum Beispiel Studentinnen und Studenten sowie Rentnerinnen und Rentner.

Voraussetzung für diese Freizügigkeitsberechtigung ist, dass

  • Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorhanden sind und
  • ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht,

  • obwohl kein eigenes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit vorhanden ist.

    Im weiteren Sinne haben auch Empfängerinnen und Empfänger von Dienstleistungen Freuizügigkeit als nicht Erwerbstätige. Unter diese so genannten passive Dienstleistungsfreiheit fallen zum Beispiel Touristen, Personen, die medizinische Behandlung entgegen nehmen, Studien- und Geschäftsreisende.

    Wer als nicht Erwerbstätige oder nicht Erwerbstätiger Freizügigkeit hat, erhält eine
    Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht,

    Nach fünf Jahren ständig rechtmäßigen Aufenthalts besteht ein
    Daueraufenthaltsrecht

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18. Mai 2012 | 05:08 Uhr

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