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Freizügigkeit für Erwerbstätige

Wer nach den Regelungen der Europäischen Union freizügigkeitsberechtigt ist, hat grundsätzlich das Recht auf Einreise und Aufenthalt.

Freizügigkeitsberechtigt sind unter anderem Unionsbürgerinnen und Unionsbürger,

  • die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
  • wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
  • die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,

Freizügigkeit zur Arbeitssuche besteht ausnahmsweise nur dann, wenn eine begründete Aussicht bestehen, dass eine konkrete Bewerbung aufgrund der Qualifikation und des aktuellen Bedarfs am Arbeitsmarkt voraussichtlich erfolgreich sein wird.

Wer als Erwerbstätige oder Erwerbstätiger Freizügigkeit hat, erhält eine
Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht

Nach fünf Jahren ständig rechtmäßigen Aufenthalts besteht ein
Daueraufenthaltsrecht

Grundsätzlich besteht für alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt.

Einschränkung der Freizügigkeit

Für die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit benötigen nur noch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien eine Arbeitsgenehmigung-EU, sofern sie nicht auf Grund arbeitsrechtlicher Vorschriften hiervon befreit sind. Einschränkungen gibt es auch für einige Dienstleistungsbereiche.

Ob Sie eine Arbeitserlaubnis-EU benötigen, erfragen Sie bitte vor Aufnahme der unselbständigen Erwerbstätigkeit oder Erbringung einer Dienstleistung bei der Agentur für Arbeit

Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern müssen im Übrigen die auch für deutsche Staatsangehörige geltenden berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und besonderen Genehmigungen besitzen (zum Beispiel Berufsausübungserlaubnisse oder Gewerbeanmeldungen).


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18. Mai 2012 | 05:08 Uhr

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