Freizügigkeit für Daueraufenthaltsberechtigte EU-Bürger, Daueraufenthaltsberechtigte (nach EU-Recht)
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Familienangehörige, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig in Deutschland aufhalten, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen von Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).
EU-Bürgerinnen und Bürger, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, erhalten auf Antrag eine
Bescheinigung des Daueraufenthalts
Daueraufenthaltsberechtigte Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, erhalten innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine
Daueraufenthaltskarte
Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.
Weiter führende Informationen
§ 4a des Freizügigkeitsgesetzes/EU

