Fragen zur Abrechnung von Anliegerbeiträgen
1. Welche Beiträge werden vom Bauverwaltungsamt erhoben?
Informationen zu den verschiedenen Beitragsarten
2. Wann ist eine Straße "fertig" im Sinne des Beitragsrechtes?
Eine Straße ist erst dann "fertig", das bedeutet erstmals endgültig hergestellt im Sinne des Beitragsrechtes, wenn die gesamte Straßenfläche satzungsgemäß befestigt ist. Für Sie als Bürgerin oder Bürger ist eine noch nicht fertiggestellte Straße beispielsweise daran zu erkennen, dass Teilflächen unbefestigt sind (Erdreich, Asche). Dies kann auch nach Jahrzehnten noch der Fall sein, ohne dass die Beitragspflicht entstanden oder gar Verjährung der Forderung eingetreten ist.
3. Welche Straßenbaumaßnahmen sind abrechenbar?
Alle Baumaßnahmen, die über reine Schadensbeseitigung (Frostaufbrüche, Teilüberzüge) an Fahrbahnen hinausgehen und einen auf Jahre gerichteten dauerhaften Benutzungsvorteil vermitteln und somit eine Verbesserung der betreffenden Fläche (Fahrbahn, Gehweg, Parkstreifen) bedeuten.
Hierzu gehören neben der Erneuerung von Teilflächen (Fahrbahn, Gehwege, Parkbuchten) auch die Erneuerung von Straßenkanälen und Abläufen soweit sie der Straßenentwässerung dienen sowie die Erneuerung der Beleuchtung.
Die Anliegeranteile richten sich nach der Straßenfunktion.
- Verbesserung einer Anliegerstraße im Wohngebiet
- Verbesserung der Beleuchtung
- Erneuerung der Straßenentwässerung
4. Für welche Straßen wird kein Erschließungsbeitrag mehr gefordert?
Über die Straßen, für die ein Erschließungsbeitrag nicht mehr gefordert werden kann, gibt Ihnen unsere Liste Auskunft.
5. Gibt es Erfahrungswerte zur Höhe der Beitragsforderungen?
Selbstverständlich wurden im Laufe von Jahrzehnten Straßen nach unterschiedlichen Beitragsarten abgerechnet. Jedoch ist hier die individuelle Entstehungsgeschichte und nicht zuletzt der Beitragsmaßstab von so entscheidender Bedeutung, dass Durchschnittswerte nicht genannt werden können.
- Erschließungsbeitrag
- Straßenbaubeitrag
- Kanalanschlussbeitrag
- Infoblatt
Die annähernde Höhe der Beitragsforderung wird Ihnen im jeweiligen Einzelfall in einer so genannten Vorabinformation mitgeteilt.
6. Wie werde ich darüber informiert, wann meine Straße abgerechnet wird?
Die Information erfolgt schriftlich über eine so genannte Vorabinformation. Diese enthält die Bezeichnung der Maßnahme, die Rechtsgrundlage, die ungefähre Beitragshöhe und Stundungshinweise.
Bei der Forderung von Straßenbaubeiträgen haftet eine Eigentümerin beziehungsweise ein Eigentümer als Gesamtschuldner. Der Verwalter der Anlage erhält jedoch zum gleichen Zeitpunkt eine Vorabinformation zur Beitragsforderung.
7. Wann werde ich informiert?
Eine so genannte Vorabinformation erfolgt bei der Forderung von Erschließungsbeiträgen 6 Monate vor Versendung der Beitragsbescheide, bei der Forderung von Straßenbaubeiträgen erfolgt die Vorabinformation häufig bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt, da die Vorarbeiten weit weniger intensiv sind wie bei der Ermittlung der Erschließungsbeiträge.
8. Sind für mein Grundstück schon Anliegerbeiträge gezahlt worden?
Ausführliche Informationen zur Anliegerbescheinigung
9. Kann ich den Beitrag in Raten zahlen?
Auf Antrag kann - unter detaillierter Darlegung der finanziellen Verhältnisse - die ratenweise Zahlung der Beitragsforderung mit einer Verzinsung der Forderung eingeräumt werden.

