Erschließungsbeitrag
Zur Refinanzierung durch die Gemeinde vorfinanzierten Erstherstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen (Straßen, Grünanlagen, Immissionsschutzanlagen) müssen von den Grundstückseigentümern / Erbbauberechtigten Beiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erhoben werden.
Hierzu ist erforderlich:
Die Feststellung der Beitragspflicht, Schaffung der technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Erstherstellung der Erschließungsanlagen, Aufwandsermittlung der Herstellungskosten (Grunderwerb, Kanal, Beleuchtung, Verkehrsgrün, Befestigung von Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkstreifen), Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die anliegenden Grundstücke, bis hin zur Geltendmachung des Erschließungsbeitrages durch Heranziehungsbescheide.
Rechtsgrundlagen:
- §§ 127-135 Baugesetzbuch (BauGB)
- Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages in der Landeshauptstadt Düsseldorf.
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Muss ich für mein Grundstück noch Erschließungsbeiträge zahlen?
Diese Liste gibt Ihnen Auskunft darüber.
Weitere Informationen zur Erhebung des Erschließungsbeitrages enthält das Infoblatt "Erschließungsbeiträge".
Berechnungsbeispiel zur Erhebung des Erschließungsbeitrages

