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Erschließungsbeitrag

Zur Refinanzierung durch die Gemeinde vorfinanzierten Erstherstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen (Straßen, Grünanlagen, Immissionsschutzanlagen) müssen von den Grundstückseigentümern / Erbbauberechtigten Beiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erhoben werden.

Hierzu ist erforderlich:
Die Feststellung der Beitragspflicht, Schaffung der technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Erstherstellung der Erschließungsanlagen, Aufwandsermittlung der Herstellungskosten (Grunderwerb, Kanal, Beleuchtung, Verkehrsgrün, Befestigung von Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkstreifen), Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die anliegenden Grundstücke, bis hin zur Geltendmachung des Erschließungsbeitrages durch Heranziehungsbescheide.

Hierbei ist es nach ständiger Rechtsprechung unerheblich, wenn der Ausbau einer Straße sich über Jahrzehnte vollzieht!
Alle Straßen oder Abschnitte von Straßen, für die kein Erschließungsbeitrag mehr gefordert werden kann und bei denen keine laufenden Rechtsmittelverfahren mehr bestehen, haben wir für Sie in einer Liste alphabetisch aufgelistet.

Rechtsgrundlagen:



Häufig gestellte Fragen zu den Themen "Abrechnung von Anliegerbeiträgen" und "Klageverfahren" finden Sie hier beantwortet!

Hier gelangen Sie direkt zum Bereich Einwendungen / Klage-
verfahren
.

Für weitergehende Fragen oder Informationen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung!


Muss ich für mein Grundstück noch Erschließungsbeiträge zahlen?
Diese Liste gibt Ihnen Auskunft darüber.

Weitere Informationen zur Erhebung des Erschließungsbeitrages enthält das Infoblatt "Erschließungsbeiträge".

Berechnungsbeispiel zur Erhebung des Erschließungsbeitrages

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18. Mai 2012 | 06:07 Uhr

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