Namenserteilung durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil
auf den Namen des anderen Elternteils
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils erteilen.
Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, und wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes.
Voraussetzungen
- Alleinsorge des erteilenden Elternteils
- persönliche Anwesenheit beider Elternteile zwecks Beurkundung der Erklärung
- vorherige Terminabsprache mit Klärung der Erteilungsvoraussetzungen
Erforderliche Unterlagen
- Ausweise der Beteiligten
- Nachweis der alleinigen Sorge des erteilenden Elternteils
- Geburtsurkunde des Kindes (mit Eintrag des Vaters)
- bei ausländischer Geburtsurkunde eine Übersetzung der Urkunde
Das Mitbringen alter Urkunden oder des Stammbuches kann Bearbeitungszeiten verkürzen.
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.Beide Elternteile müssen bei der Vorsprache anwesend sein.
Formulare
Es sind keine Formulare abrufbar.Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Bearbeitungszeitraum
Aufgrund der individuellen Verhältnisse der Beteiligten ist hier eine pauschale Zeitangabe nicht möglich.
Was ist zu bezahlen?
- 21,00 Euro
- 10,00 Euro bei Erstellung einer neu Geburtsurkunde
- 5,00 Euro jede weitere Urkunde der gleichen Art bei diesem Bestellvorgang
Befreiungen
NeinErmäßigungen
JaBei Vorlage einer ARGE Bescheinigung oder des Düsselpasses
Weiterführende Informationen
Kontakt
| Öffnungszeiten | Nur nach Terminvereinabrung |
| Telefon 0211 | 89-91 |
| Telefax 0211 | 89-29129 |
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standesamt@duesseldorf.de |
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| Hausanschrift | Inselstraße 17
Parkhäuser |
| Briefpostanschrift | Landeshauptstadt Düsseldorf
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Abteilung Standesamt |

