Sondernutzung von Grünanlagen
Die städtischen Grünanlagen sind beliebt als Veranstaltungsfläche, Drehort für Film- und Fernsehenproduktionen oder als Schauplatz für Werbe- und Fotoaufnahmen. Auch für die Einrichtung von Baustellen werden die Flächen häufig benötigt.
Solch eine Nutzung geht über den Allgemeingebrauch hinaus und ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Nicht jede Grünfläche kann zur Verfügung gestellt werden. So stehen zum Beispiel einige Flächen nach dem Landschaftsschutzgesetz unter einem besonderen Schutz.
Auf den Friedhöfen ist grundsätzlich die Würde des Ortes zu wahren und in historischen Parkanlagen sind die Bestimmungen des Denkmalschutzes zu beachten.
Voraussetzungen
Ob und für welchen Zeitraum eine Genehmigung zur Sondernutzung einer Grünanlage erteilt wird hängt vom Einzelfall ab.
Die Interessen von Antragsteller und Allgemeinheit müssen abgewogen werden. Denkmalschutz, Sicherheit und Erhalt der Grünflächen, sowie Terminüberschneidungen müssen berücksichtigt werden.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss folgende Angaben beinhalten:
- Art der Veranstaltung
- Ort der Veranstaltung, gegebenenfalls durch eine Lageskizze verdeutlichen
- Dauer der Veranstaltung
- geplante Auf- und Abbauzeiten
- Besucherprognose
- Verkehrsprognose für den Individalverkehr und öffentlichen Personennahverkehr
- ein maßstabsgerechter Aufbauplan ist beizufügen
Wenn Drehgenehmigungen für Grünanlagen erteilt werden, sind folgende Punkte zu beachten:
- die Örtlichkeit und das Ausmaß des Set's (Drehortes) ist genau zu beschreiben
- die geplanten Filmaufnahmen sind durch einen Auszug des Drehbuches zu erläutern
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.Die beauftragte Person benötigt eine Vollmacht.
Formulare
Es sind keine Formulare abrufbar.Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Bearbeitungszeitraum
Was ist zu bezahlen?
Befreiungen
JaVon der Entrichtung eines Entgeltes sind befreit:
- Soweit es sich nicht um Vergnügungsveranstaltungen handelt, die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.
- politische Parteien
- Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
- heimat- und jugendpflegerische Organisationen
- Nachbarschaftsfeste, sofern der Ausschank und die Verköstigung ausschließlich privat organisiert und betrieben werden und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
Ermäßigungen
NeinWeiterführende Informationen
Kontakt
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Fr 8.00-13.00 Uhr |
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