Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege - Denkmalliste
Denkmalliste
Die Auskünfte sind nicht rechtsverbindlich.
Maßnahmen an den in dieser Denkmalliste eingetragenen Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern sind erlaubnispflichtig.
§ 9 Denkmalschutzgesetz - DSchG
Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zu diesen Denkmälern auch der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer
- in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird
§ 9 Absatz 1 Ziffer b Denkmalschutzgesetz - DSchG oder
- bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will
§ 9 Absatz 1 Ziffer c Denkmalschutzgesetz - DSchG oder
- Maßnahmen, die nach § 9 erlaubnispflichtig sind, in einem Gebiet durchführen will, das durch die Denkmalbereichssatzung
unter Schutz gestellt ist.
§ 5 Denkmalschutzgesetz - DSchG

