Aktuelles

Kindereinträge im Reisepass der Eltern
Mit Ablauf des 25. Juni 2012 werden alle Eintragungen von Kindern in den Reisepässen der Eltern ungültig.
Die Eintragung im Reisepass der Eltern berechtigt das eingetragene Kind mit Ablauf dieses Datums nicht mehr zum Grenzübertritt. Mit Ablauf dieses Datums müssen daher alle Kinder bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen.
Für die Eltern als Passinhaber hingegen bleibt der Reisepass im gleichen Umfang wie bisher gültig. Es ist nicht erforderlich ein Bürgerbüro aufzusuchen, um den Kindereintrag streichen zu lassen.
Falls eine Reise geplant ist und Ihr Kind noch nicht über ein eigenes und geeignetes Reisedokument (z. B. Kinderreisepass, Reisepass oder Personalausweis) verfügt, sollten Sie rechtzeitig an die Beantragung eines Dokumentes denken.

Melderegisterauskunft über das Internet
Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner
zu registrieren. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden
Melderegister. Diese enthalten Daten, die von den Einwohnern erhoben, von
Behörden und sonstigen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
Bei einer einfachen Auskunft aus dem Melderegister handelt es sich um Auskünfte
über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter
Einwohner, die eindeutig identifizierbar sind.
Eine Auskunft aus dem Melderegister kann dann erteilt werden, wenn eine gesuchte
Person ausreichend identifiziert werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn neben
Vor- und Familiennamen mindestens zwei weitere gespeicherte Daten, zum Beispiel
ehemalige Meldeanschrift oder Geburtsdatum, mitgeteilt werden und eine
Entsprechung im Melderegister gefunden wird.
Hier gelangen Sie zu der elektronischen Melderegisterauskunft über das Internet.

Widerspruch gegen die Weiterleitung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Das Bundesamt für Wehrerfassung übersendet Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten
Jahr volljährig werden Die Meldebehörde übermittelt hierzu auf Grund des § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes an das
Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31. März Personendaten (Familienname, Vorname, gegenwärtige Anschrift)
zu diesem Personenkreis.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des
Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

Der neue ePersonalausweis
Seit dem 01.11.2010 wird der bisherige "alte" Personalausweis durch ein völlig neu konzipiertes Dokument abgelöst. Hierzu einige Informationen: weiter


