Geänderte Zuständigkeit bei Lohnsteuerangelegenheiten ab 2011
Ab dem Jahr 2011 wechselt die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (zum Beispiel Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen, Steuerklassenwechsel und anderen Freibeträgen) von den Meldebehörden auf die Finanzämter. Die Finanzämter sind bereits im Jahr 2010 zuständig, falls die Änderung den Lohnsteuerabzug 2011 betrifft.
Die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für Ihren Arbeitgeber bereitgestellt und künftig als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet.
Der Zuständigkeitswechsel auf die Finanzverwaltung erfolgt für Lohnsteuerabzugsmerkmale, die ab 1. Januar 2011 wirksam werden.
Beispiel:Arbeitnehmer-Ehegatten beantragen am 20. November 2010 den Wechsel der Steuerklassen von 4/4 auf 3/5 ab Januar 2011. Der Steuerklassenwechsel ist durch das Finanzamt vorzunehmen.
Die Gemeinden bleiben bis zum 31. Dezember 2010 für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2010 zuständig. Wird für 2011 eine Lohnsteuerkarte beantragt, stellt das Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 aus (sogenannte Ersatzbescheinigung).
Durch den Zuständigkeitswechsel werden folgende Aufgaben auf die Finanzämter übertragen:
- Berichtigung unrichtiger Lohnsteuerabzugsmerkmale
- Steuerklassenänderungen
- nach Heirat (Übergangszeitraum)
- nach Trennung, Beendigung der Trennung
- Steuerklasse 2 (zum Beispiel nach Geburt eines Kindes bei Alleinstehenden)
- ungünstigere Steuerklasse
- Eintragung von Kinderfreibeträgen für Kinder unter 18 Jahren
- Unterdrückung / Reaktivierung des Kinderfreibetrages
- Zuordnung eines Kinderfreibetrages Kindes (zum Beispiel aus einer anderen Gemeinde)
- Steuerklassenwechsel zwischen 3/5 und 4/4
- zum Beispiel nach Trennung oder Aufnahme / Beendigung der Beschäftigung durch den Ehegatten
Die Meldebehörden bleiben für die Übermittlung von lohnsteuerlich bedeutsamen melderechtlichen Daten weiterhin zuständig.
Standesamtliche Änderungen
Standesamtliche Veränderungen wie zum Beispiel
- Kirchenein- oder Kirchenaustritt
- Eheschließung
- Geburt, Adoption oder Tod
werden nach wie vor von den Bürgerbüros der Städte und Gemeinden verwaltet.
Keine gedruckte Lohnsteuerkarte mehr
Ab 2011 nur noch elektronische Lohnsteuerkarte / Alte Lohnsteuerkarte bleibt gültigDie Lohnsteuerkarte aus Pappe hat endgültig ausgedient. Ab Januar 2011 wird sie durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Deshalb behält die Lohnsteuerkarte 2010 weiterhin ihre Gültigkeit, die Daten werden zukünftig aber ausschließlich auf elektronischem Weg an die Finanzämter übermittelt. Der Versand der Lohnsteuerkarten durch das Amt für Einwohnerwesen erfolgt also nicht mehr.
Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese auch im Jahr 2011 weiter. Ändert sich für 2011 etwas an den Angaben, ist zum Beispiel ein Kind geboren oder eine Ehe geschieden worden, muss der Steuerpflichtige dies dem Finanzamt mitteilen.
Bei Eintritt in ein Arbeitsverhältnis haben alle Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ihre Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum mitzuteilen, damit dieser die Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen kann.
Nach Einführung eines elektronischen Verfahrens (voraussichtlich ab dem im Jahr 2012) erfolgt von den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen aus direkt die Datenweitergabe dieser Daten an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen ELStAM. Dabei wird im Falle der Eheschließung standardisiert zum Beispiel die Steuerklasse 4/4 unterstellt, wenn beide Ehegatten Arbeitnehmer sind. Der zusätzliche Weg zum Finanzamt wird nur dann erforderlich, wenn eine hiervon abweichende Berücksichtigung etwa bei Übertragung eines Kinderfreibetrages oder eine andere Steuerklassenwahl (etwa von 4/4 auf 3/5) gewünscht ist.
Arbeitnehmer, die 2011 erstmals lohnsteuerpflichtig arbeiten, bekommen beim Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung.
Ich soll meine Identifikationsnummer (IdNr) mitteilen, aber ich kenne sie nicht. Was soll ich machen?
Bitte teilen Sie der anfragenden Stelle mit, dass Ihnen die IdNr nicht bekannt ist. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass in diesen Fällen das BZSt der Rentenkasse und bestimmten anderen Stellen auf deren maschinelle Anfrage die IdNr direkt mitteilt (§22a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)). Krankenkassen und Anbietern von Riester- und Rürupprodukten steht das so genannte Maschinelle Anfrageverfahren (MAV) seit Mai 2010 zur Verfügung.
Wenn Sie Ihre persönliche Steueridentifikationsnummer nicht (mehr) haben, senden Sie ihre persönlichen Daten - Name, Vorname, Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), Geburtsdatum und Geburtsort - an die E-Mail-Adresse info@identifikationsmerkmal.de des BZSt. Das Bundeszentralamt teilt Ihnen Ihre Steueridentifikationsnummer dann mit.
Ansprechpartner bei weiteren Fragen
Fragen im Zusammenhang mit der Umstellung auf die elektronische Lohnsteuerkarte werden ab sofort über eine Hotline der Finanzverwaltung beantwortet.
Die Hotline ist von Montag bis Freitag zwischen 9 und 22 Uhr, außerdem Samstag und Sonntag sowie an
bundeseinheitlichen Feiertagen von 10 bis 18 Uhr unter Telefon
01805.23 50 99
(0,14 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz, maximal 0,42 Euro pro Minute aus den deutschen Mobilfunknetzen)
erreichbar.
Bei weiteren Fragen finden Sie Antworten auf den Internetseiten des
Bundeszentralamtes für Steuern

