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Europaangelegenheiten - Der Europäische Gerichtshof (EuGH)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH)

Die Europäische Union beruht auf Verträgen, die Staaten freiwillig miteinander geschlossen haben. Sie erlauben es der EU, Gesetze zu erlassen, die in allen Mitgliedstaaten gelten und umgesetzt werden müssen: das Europarecht. Es hat Vorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Das europäische Gemeinschaftsrecht zu schützen, ist Aufgabe des Europäischen Gerichtshofes (auch EuGH genannt).

Aufgaben

Der Gerichtshof ist das höchste Gericht der EU. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge. Die Urteile des Gerichtshofes gelten in allen Ländern der EU und können von keinem nationalen Gericht angetastet werden. Der Gerichtshof wahrt auch die Grundrechte des Bürgers gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft und seiner Organe und schützt ihn gegen Missbrauch der öffentlichen Gewalt.

Der Gerichtshof entscheidet beispielsweise aufgrund einer Klage (eines Mitgliedstaates, eines EU-Organs, eines Unternehmens, eines Bürgers oder – neu durch den Vertrag von Lissabon – durch den Ausschuss der Regionen), ob in einem Einzelfall gegen EU-Recht verstoßen wurde ("Anwendung der Verträge"). Er entscheidet aber auch endgültig, wie strittige Texte in den Verträgen zu verstehen sind ("Auslegung der Verträge"). Der Gerichtshof gestaltet dadurch europäisches Recht fort und stellt sicher, dass das Gemeinschaftsrecht in allen EU-Ländern gleich ausgelegt wird. Damit kommt dem Europäischen Gerichtshof eine bedeutende Rolle in der Fortentwicklung der europäischen Integration zu.

Organisation

Der Gerichtshof, der seinen Sitz in Luxemburg hat, besteht aus 27 Mitgliedern, je einem aus jedem EU-Land. Aber nicht immer kommen alle 27 Richter zusammen, um über einen Streitfall in der EU zu entscheiden. Damit die Effizienz des Gerichtshofes nicht leidet, werden Rechtssachen meist in einer "großen Kammer" mit 13 Richtern oder durch Kammern mit drei oder fünf Richtern entschieden.

Schon 1989 wurde dem Europäischen Gerichtshof ein Gericht erster Instanz beigeordnet, um den Rechtsschutz für die Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Das Gericht erster Instanz ist insbesondere zuständig für Klagen von Privatpersonen und für Rechtssachen im Zusammenhang mit unfairem Wettbewerb zwischen Unternehmen.

Der Weg zum EuGH

Der EG-Vertrag beschreibt verschiedene Wege, über die eine Rechtssache vor den Europäischen Gerichtshof kommen kann:

  • Vorabentscheidungen: Wenn ein nationales Gericht in einem Prozess Europarecht beachten muss, das stets Vorrang vor nationalem Recht hat, kann es vom Europäischen Gerichtshof eine Vorabentscheidung verlangen. Diese Entscheidung ist dann für das nationale Gericht in dem betreffenden Fall bindend. Nationale Gerichte letzter Instanz sind sogar verpflichtet, beim Europäischen Gerichtshof Vorabentscheidungen einzuholen. Das gewährleistet, dass Europarecht in allen EU-Ländern und von allen Gerichten einheitlich ausgelegt und angewendet wird. Das ist für eine Rechtsgemeinschaft von herausragender Bedeutung.
  • Klage wegen Vertragsverletzung: Dieses Verfahren prüft, ob ein Mitgliedstaat seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, ob es beispielsweise ein EU-Gesetz korrekt umgesetzt hat. Solch eine Klage kann entweder von der Kommission erhoben werden oder von einem Mitgliedstaat. Stellt der Gerichtshof fest, dass ein Mitgliedstaat gemeinschaftsrechtliche Pflichten verletzt hat, muss der verurteilte Staat seine Rechtslage anpassen. Tut er das nicht, kann er zur Zahlung einer Geldbuße gezwungen werden.
  • Nichtigkeitsklage: Ein Mitgliedstaat, der Ministerrat, die Kommission und unter bestimmten Umständen das Parlament können den Europäischen Gerichtshof ersuchen, EU-Gesetze und Vorschriften ganz oder teilweise für nichtig zu erklären. Auch Bürger und Unternehmen können vor dem Gerichtshof klagen, wenn sie von Entscheidungen der EU-Organe unmittelbar und individuell betroffen sind. Der Gerichtshof kann somit prüfen, ob die EU-Organe rechtmäßig gehandelt haben.
  • Untätigkeitsklage: Wenn ein Gemeinschaftsorgan laut EG-Vertrag Beschlüsse fassen müsste, dies aber unterlässt, können andere EU-Organe oder Mitgliedstaaten Klage wegen Untätigkeit erheben. So hat das Europäische Parlament einmal den Ministerrat erfolgreich wegen Untätigkeit in der Verkehrspolitik verklagt.
  • Schadensersatzklage: Der Europäische Gerichtshof entscheidet auch, ob die Gemeinschaft für einen Schaden aufkommen muss, den ihre Organe oder deren Mitarbeiter in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben.
  • Klagen des Rechnungshofes, der Europäischen Zentralbank und des Ausschusses der Regionen, die auf Wahrung ihrer Rechte abzielen.


Europaangelegenheiten - Der Europäische Gerichtshof (EuGH)

Weitere Informationen und Links zum Thema:

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
www.curia.europa.eu

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21. Mai 2012 | 23:24 Uhr

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