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Aktuelle Themen:

Zielvereinbarungen zur Frauenförderung

Gesetzliche Grundlagen

Das Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) vom 20.11.1999 dient der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichstellung von Frauen und Männern. Nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer Vorschriften zur Gleichstellung von Frauen und Männern werden Frauen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen. Ziel des Gesetzes ist es ebenso, die Vereinbarkeit von Beruf und Familienarbeit für Frauen und Männer zu verbessern.

Chancengleichheit

Der Chancengleichheitsplan soll nach dem LGG für jeweils drei Jahre konkrete Zielvorgaben bezogen auf den Anteil von Frauen bei Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen enthalten, um den Frauenanteil in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, zu erhöhen. Im Entwicklungsprozess zum aktuellen Chancengleichheitsplan wurde deutlich, dass die Fachbereiche gemessen an Größe und Struktur zu unterschiedlich sind, so dass die Aufnahme pauschaler Ziele und Maßnahmen wenig aussagekräftig gewesen wären.

Zielvereinbarungen für jeden Fachbereich

Die Fachbereiche erarbeiteten individuelle und amtsspezifische Ziele und Maßnahmen zur Chancengleichheit. Das Büro für die Gleichstellung von Frauen und Männern schloss diese für jeweils drei Jahre mit allen Ämtern und Instituten ab. Hierdurch werden Voraussetzungen geschaffen, den Anteil der weiblichen Beschäftigten zu steigern und die berufliche Chancengleichheit zu ermöglichen. Die ämter- bzw. institutsspezifischen Ziele werden auf der Grundlage von Analysen der Beschäftigtenstruktur, Prognosen der zu besetzenden Stellen und der möglichen Beförderungen und Höhergruppierungen sowie der zu erwartenden Personalentwicklung vereinbart.



"Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin." (Artikel III, Abs. 2 Grundgesetz)


 

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Sabine Ulrich
Telefon: 0211.89-95429
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22. Mai 2012 | 22:16 Uhr

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