Stadtentwässerungsbetrieb - Dichtheitsprüfungen
Dichtheitsprüfungen
Hinweis:
Der §61a Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) ist aktuell noch rechtsgültig. Da sich in der nächsten Zeit Änderungen einstellen werden, kann mit der Dichtheitsprüfung gewartet werden, bis eine politische Entscheidung getroffen worden ist.
Wir empfehlen jedoch zur Betriebssicherheit der Abwasseranlage und zur Substanzerhaltung der eigenen Immobilie die Abwasserleitungen unabhängig von der gesetzlichen Lage zu untersuchen. Durch undichte Abwasserleitungen kann es zu nassen Kellerwänden, Hohlraumbildungen mit Setzungen der Gebäude oder Unterspülung der Fundamente kommen.
Einführung des § 61a ins Landeswassergesetz NW
Unsere Umwelt ist ein Gut, das zu schützen immer wichtiger wird. Um unser Erdreich und unser Trinkwasser vor schädlichen Einflüssen zu bewahren, haben der Bund unter anderem mit den § § 60 und 61 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG), und das Land unter anderem mit dem § 61a des Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG) gesetzliche Regelungen getroffen, die auch private Grundstücks- entwässerungsanlagen betreffen. So fordert der Landesgesetzgeber im Landeswassergesetz (LWG), dass alle Abwasserleitungen nach § 61 a dicht sein müssen. Aber abgesehen vom wichtigen Aspekt des Umweltschutzes, dient die regelmäßige Kontrolle der Leitungen im Wesentlichen zum Funktionserhalt der privaten Abwasseranlagen und damit zum langfristigen Werterhalt der Immobilien.
§ 61 a LWG besagt, dass alle im Erdreich oder unzugänglich verlegten, privaten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser eines Grundstückes (Grundstücksentwässerungsanlage), von einem Sachkundigen auf Dichtheit zu prüfen sind.
Wer Sachkundig ist, legt die Verwaltungsvorschrift vom 31.03.2009 des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz fest.
SachkundeDie Dichtheitsprüfung hat,
- nach Errichtung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage sofort
- bei bestehenden Anlagen erstmalig bis zum 31.12.2015
Dessen ungeachtet, gibt es für Grundstücke in Wasserschutzgebieten und für Grundstücke im Bereich städtischer Kanalerneuerungs- oder Sanierungsmaßnahmen abweichende Fristen. Die näheren Bestimmungen / Regelungen dazu, können in der Satzung zur Bestimmung von Fristen für Dichtheitsprüfungen nach § 61 a LWG NRW eingesehen werden.
Die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage ist vom Grundstückseigentümer aufzubewahren und dem Stadtentwässerungsbetrieb auf Verlangen vorzulegen.
Die Grundstückseigentümer sind für ihre eigenen Grundstücksentwässerungsanlagen zu diesen Maßnahmen durch § 61 a LWG NRW verpflichtet. § 45 Landesbauordnung NRW, der seit 1996 die für Grundstückseigentümer bestehende Pflicht zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen regelte, wurde aufgehoben.
Einen Überblick über die Bestandteile einer Grundstücksentwässerungsanlage im Mischverfahren bietet das folgende
Schaubild.
Es zeigt, dass die gesamten Abwasserleitungen vom Haus bis zum Straßenkanal im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen. Ferner erkennt man den Unterschied zwischen den privaten Grundleitungen und dem ebenfalls privaten Anschlusskanal, für den nach der
Abwassersatzung
ergänzende besondere Bestimmungen gelten, die in einem nachfolgenden Abschnitt näher erklärt werden.


Ein Film zum
Thema Dichtheits-
prüfung
© Landeshauptstadt Düsseldorf
Ablauf
Abwassersatzung
Anschlusskanal
Dichtheitsbescheinigung
Dichtheitsprüfung
Fristen
Fristensatzung
Kanalsanierung im Stadtgebiet
Liste der Sachkundigen
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Sachkunde
Sanierung
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Welche Leitungen
sind zu prüfen ?
Fragen und Antworten

