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Chemisch biologische Laboratorien - Zulassung

Zulassung

Zulassung der Chemisch-biologischen Laboratorien

Die Chemisch-biologischen Laboratorien sind als Untersuchungsstelle in folgenden Bereichen anerkannt bzw. zugelassen:

Anerkennung als Untersuchungsstelle im Sinne des § 3, Abs. 5 und 6 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) seit 1997 bis vorerst 2012 für folgende Teilbereiche :

  • 1 . Probenahme von Klärschlamm
  • 2 . Untersuchung von Schwermetallen im Klärschlamm
  • 3 . Untersuchung von adsorbierten organisch gebundenen Halogenen (AOX) in Klärschlamm
  • 4 . Untersuchung von physikalischen Parametern und Nährstoffen im Klärschlamm
  • 5 . Untersuchung von polychlorierten Biphenylen im Klärschlamm

Zulassung gemäß § 25 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) seit 1997 bis vorerst 2013 für folgende Teilbereiche :

  • 1a. Allgemeine Untersuchungsparameter und - verfahren für Abfall
  • 3 . Allgemeine Untersuchungsparameter und -verfahren für Sickerwasser
  • 4 . Allgemeine Untersuchungsparameter und -verfahren für Grund- und Oberflächenwasser
  • 5 . Biologische Untersuchungsparameter und -verfahren für Sickerwasser, Grund- und Oberflächenwasser


Zulassung

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22. Mai 2012 | 23:36 Uhr

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