Chemisch biologische Laboratorien - Zulassung
Zulassung der Chemisch-biologischen Laboratorien
Die Chemisch-biologischen Laboratorien sind als Untersuchungsstelle in folgenden Bereichen anerkannt bzw. zugelassen:
Anerkennung als Untersuchungsstelle im Sinne des § 3, Abs. 5 und 6 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) seit 1997 bis vorerst 2012 für folgende Teilbereiche :
- 1 . Probenahme von Klärschlamm
- 2 . Untersuchung von Schwermetallen im Klärschlamm
- 3 . Untersuchung von adsorbierten organisch gebundenen Halogenen (AOX) in Klärschlamm
- 4 . Untersuchung von physikalischen Parametern und Nährstoffen im Klärschlamm
- 5 . Untersuchung von polychlorierten Biphenylen im Klärschlamm
Zulassung gemäß § 25 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) seit 1997 bis vorerst 2013 für folgende Teilbereiche :
- 1a. Allgemeine Untersuchungsparameter und - verfahren für Abfall
- 3 . Allgemeine Untersuchungsparameter und -verfahren für Sickerwasser
- 4 . Allgemeine Untersuchungsparameter und -verfahren für Grund- und Oberflächenwasser
- 5 . Biologische Untersuchungsparameter und -verfahren für Sickerwasser, Grund- und Oberflächenwasser


