Ausnahmeregelungen Umweltzone
Umweltzonen werden durch entsprechende Schilder gekennzeichnet. Wenn Sie in diesen Bereich einfahren, muss Ihr Auto mit einer Plakette gekennzeichnet sein. Seit dem 01.03.2011 dürfen nur noch Fahrzeuge mit einer grünen oder gelben Plakette in die Düsseldorfer Umweltzone einfahren.
Wenn Sie ohne die entsprechende Plakette oder ohne eine Sondergenehmigung in die Umweltzone einfahren, riskieren Sie ein Bußgeld von 40 Euro und Punkte in Flensburg.
Die folgenden Kraftfahrzeuge benötigen in ganz Deutschland keine Umweltplakette und keine Ausnahmegenehmigung für Fahrten durch die Umweltzonen. Diese Ausnahmen sind durch die 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Imissionsschutzgesetzes geregelt, also rechtlich verbindlich.
- Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit der Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 StVZO)
- Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" haben
- Fahrzeuge mit Sonderrecht nach § 35 StVO (Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Zoll, Straßenreinigung, Straßenbau, Müllabfuhr...)
- ausländische Militärfahrzeuge
- zivile Fahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, wenn es sich um unaufschiebbare Fahrten aus dringenden militärischen Gründen handelt
- Oldtimer mit "H" oder "07" Kennzeichen oder aus dem Ausland, die gleichwertige Anforderungen erfüllen
Quell- und Zielverkehr
Fahrzeuge, die der Schadstoffgruppe 1 zugeordnet werden können, erhalten keine Umweltplakette und sind nicht zur Einfahrt in die Düsseldorfer Umweltzone berechtigt. Zur Schadstoffgruppe 1 gehören alle Dieselfahrzeuge mit Euro 1 Norm und älter sowie alle Benziner ohne geregelten Katalysator. Rote Plaketten sind vorgesehen für Euro 2- und nachgerüstete Euro 1-Dieselfahrzeuge (Schadstoffgruppe 2). Auch diese Fahrzeuge dürfen die Umweltzone nicht mehr befahren.
In dringend erforderlichen Fällen können aber Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass das Fahrzeug vor dem 01.01.2008 auf die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter zugelassen wurde, es nicht nachgerüstet werden kann, für den beantragten Fahrtzweck kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht und eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Wenn diese allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, kann für bestimmte Fahrtzwecke in die Umweltzone hinein oder aus ihr heraus eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die jeweiligen Fahrtzwecke sind im Antragsformular aufgeführt. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Schwerbehinderte möglich, die die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen und in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "G" haben sowie für Personen, die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen verfügen. Auch für Sonderkraftfahrzeuge (beispielsweise Messwagen oder Schwertransporte) sind Ausnahmen möglich.
Wohnmobile
Auch für Wohnmobile können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, allerdings nur für die Strecke vom Wohnort bis zur nächsten Autobahnauffahrt. Voraussetzung: Das Wohnmobil wurde vor dem 01.01.2008 auf seinen jetzigen Halter zugelassen und eine Nachrüstung ist nicht möglich oder teurer als 4.500 Euro. Die Nicht-Nachrüstbarkeit muss durch die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle nachgewiesen werden, die nicht älter als ein Jahr sein darf.
Fuhrparkregelung
Mit der Fuhrparkregelung soll Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, ihren Fuhrpark schrittweise durch Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung an die Kriterien der Umweltzone anzupassen.
Unternehmen mit zwei oder mehr Nutzfahrzeugen oder Reisebussen, die nicht im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden, werden auf Antrag befristete Ausnahmegenehmigungen erteilt, wenn eine bestimmte Anzahl der Nutzfahrzeuge beziehungsweise Reisebusse des Unternehmensfuhrparks die Kriterien zur Einfahrt in die Umweltzone erfüllt. Ausnahmen im Rahmen der Fuhrparkregelung können nur für Nutzfahrzeuge oder Reisebusse erteilt werden, die vor dem 01.01.2008 auf das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen worden sind und denen eine Umweltplakette zugeteilt wurde.
| Zeitraum | Anzahl der Ausnahmen für Nutzfahrzeuge/ Reisebusse (außer Schadstoffgruppe 1) | Notwendige Anzahl Ausgleichs-Nutzfahrzeuge/Reisebusse |
|---|---|---|
| bis 31.12.2013 | 1 | 1 |
| bis 31.12.2014 | 1 | 2 |
| bis 31.12.2015 | 1 | 3 |
Die Ausnahmegenehmigung wird für ein Jahr befristet und kann wiedererteilt werden. Für die Wiedererteilung sind die dann für die Umweltzone geltenden Kriterien anzuwenden.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann beim Straßenverkehrsamt schriftlich beantragt werden. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass eine solche Ausnahmegenehmigung beziehungsweise deren Ablehnung gebührenpflichtig ist.
Weitere Ausnahmen gelten zum Beispiel für Schausteller und das Zirkusgewerbe, die zu Veranstaltungen nach Düsseldorf kommen. Sie sind von dem Verkehrsverbot der Umweltzone befreit. Diese und einige andere gewerblich genutzte Fahrzeuge benötigen keine Plaketten. Einzelheiten hierzu finden Sie in der Allgemeinverfügung Umweltzone Düsseldorf
Nachrüsten lohnt sich
Viele Fahrzeuge, die nicht der Schadstoffnorm entsprechen, können nachgerüstet werden. Dies verringert den Schadstoffausstoß. Nachgerüstete Diesel-Autos erhalten eine bessere Umweltplakette und können, je nach Plakette und Ausgestaltung der Umweltzone, auch weiterhin in die bereits in vielen Städten eingerichteten Umweltzonen einfahren. Zusätzlich werden nachgerüstete Fahrzeuge auch vom zeitlich befristeten Kraftfahrzeug-Steuermalus von 1,20 Euro pro angefangenen 100 Kubikzentimeter Hubraum ausgenommen und ihr Wiederverkaufswert erhöht sich. Gleichzeitig leisten Sie natürlich auch einen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird außerdem die Neuanschaffung schadstoffarmer schwerer und leichter Nutzfahrzeuge durch zinsgünstige Kredite gefördert. Hinweise erhalten Sie bei der kfW-Förderbank.
Die Nachrüstung von Dieselfahrzeugen mit Filtern wird auch in Düsseldorf dazu beitragen, dass der Partikelausstoß gesenkt und die Luftqualität in der Innenstadt besser wird. Auch für die Handwerksbetriebe lohnt sich der Einbau: Nachgerüstete Transporter können eine höherwertige Umweltplakette erhalten.
Weiterführende Informationen und Anträge
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
- Bescheinigung über die Verfügbarkeit von Abgasnachbehandlungssystemen
- Anbieter von Nachrüstsätzen für Kraftfahrzeuge
- Häufig gestellte Fragen über Feinstaubplaketten und Umweltzonen in Nordrhein-Westfalen
Förderung von Nutzfahrzeugen

