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Gaststättenerlaubnisse

Wichtige Änderungen im Gaststättengesetz zum 1. Juli 2005

Durch das Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen wurde auch das Gaststättengesetz in wichtigen Teilen geändert.
Für die Abgabe von alkoholfreien Getränken, Kostproben und zubereiteten Speisen wird keine gaststättenrechtliche Erlaubnis mehr benötigt.
Als erlaubnisfreier Gaststättenbetrieb gelten auch für solche Betriebe die Vorschriften des Gaststättengesetzes. So sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ordnungsbehörden nach wie vor berechtigt, die Betriebe zu kontrollieren. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, die nötigen Auskünfte zu geben. Auch können nachträgliche Auflagen angeordnet werden.
Beherbergungsbetriebe, gleich welcher Größe, die Speisen und Getränke (auch alkoholhaltige) nur an Hausgäste abgeben, sind erlaubnisfrei.
Die Gewerbemeldungen für diese erlaubnisfreien Gaststättenbetriebe werden weiterhin durch die für Ihren Stadttteil zuständigen Ansprechpartner vorgenommen.

Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz nötig.
Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen. Deshalb braucht man auch dann eine auf die eigene Person lautende Gaststättenerlaubnis, wenn eine bereits bestehende Gaststätte von jemand anderem übernommen werden soll. Gewerbsmäßiges Betreiben einer Gaststätte liegt dann vor, wenn Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis ist aber nur erforderlich, wenn Alkohol ausgeschenkt wird.

Daneben kann es gerade bei neuen Betrieben - auch bei erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben - unter Umständen erforderlich sein, dass auch noch andere Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung) eingeholt werden müssen.

Hierbei ist zu beachten, dass die beantragte Gaststättenerlaubnis erst nach der Vorlage und Prüfung aller erforderlichen Unterlagen (ggf. eben auch jener anderen Genehmigungen oder Stellungnahmen von Bauaufsichtsbehörde, Branddirektion etc.) erteilt werden kann.

Gewerbebetriebe, die Speisen abgeben, müssen gemäß § 8 Abwassersatzung üner einen Fettabscheider verfügen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf den Seiten des Stadtentwässerungsbetriebes.

Berücksichtigen Sie bitte auch, dass sich die zu erfüllenden Anforderungen

  • an Sie als Gastwirt,
  • an Ihr Betriebskonzept und/oder
  • an die von Ihnen ausgesuchten Betriebsräume

grundsätzlich bei jedem Objekt unterscheiden können.

Sie dürfen Ihren Gaststättenbetrieb erst dann eröffnen, wenn Sie in Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind!

Dem unterstehenden Antrag sind zur Bearbeitung und zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit die in der Liste aufgeführten Unterlagen beizufügen:

  • Einwandfreie und prüffähige Grundrisszeichnungen (Maßstab 1:100) aller Betriebsräume (Schankraum, Küche, alle Gasträume, alle Beherbergungsräume, Außenterrasse, Toilettenanlagen einschließlich evtl. Personaltoiletten sowie die Lebensmittel- und Getränkeräume) in vierfacher Ausfertigung
  • Kopie des Miet- oder Pachtvertrages (evtl. Grundbuchauszug)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    Bei juristischen Personen sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die Geschäftsführer als auch für die juristische Person einzureichen.
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
    (Düsseldorf: Amtsgericht, Werdener Straße 1)
    Bei juristischen Personen sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die Geschäftsführer als auch für die juristische Person einzureichen.
  • Führungszeugnis Belegart 0 vom Bundesamt für Justiz Bonn
    (Zu beantragen bei der Meldebehörde; Düsseldorf: Amt für Einwohnerwesen ; in Eilfällen per Fax oder Bote.) Die Übersendung des Zeugnisses erfolgt bei korrekter Antragstellung direkt an das Ordnungsamt.
  • Bescheinigung eines zugelassenen Elektroinstallateurmeisters, dass die elektrischen Anlagen nach den geltenden VDE-Vorschriften ausgeführt sind.
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf, Telefon (0211) 35 57-25 3, Fr. Dupré, 8. Etage, Raum 8.00 (www.duesseldorf.ihk.de)
  • Bei juristischen Personen (AG, GmbH und eingetragene Vereine):
    Vorlage eines Auszuges aus dem Handels- bzw. Vereinsregisters und des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung
  • Bei ausländischen Gewerbetreibenden: Vorlage einer Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
  • Bei Neubetrieben oder räumlicher Änderung sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
  • Bei Lüftungs- und Klimaanlagen: Gutachten des TÜV oder einer Fachfirma; Lüftungsanlage für Gast- und Arbeitsräume nach DIN 1946; Abluftanlage der Küche gem. VDI-Richtlinie 2052 Prüfungszeugnis eines Sachverständigen für die Durchführung von Schallmessungen (DIN-Vorschrift 4109)
  • Kopie der Genehmigung des Bauaufsichtsamtes
Die Erteilung der Erlaubnis kann erst nach Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen erfolgen.

Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis wird mit Antragstellung fällig. Diese kann vorab bei der zuständigen Sachbearbeitung telefonisch erfragt werden.
Die Gebühren betragen zwischen 100 und 3.000 EUR.


Kartenzahlung
Kartenzahlung

Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit, die Gebühren bei persönlicher Vorsprache per Karte zu bezahlen. Dazu ist eine EC-Karte und die PIN erforderlich.



Stadtteil Zimmer Telefon (0211)
Altstadt, Stadtmitte, Karlstadt, Pempelfort 1.03 89-93264
Angermund, Derendorf, Düsseltal, Flingern-Nord, Golzheim, Grafenberg, Hubbelrath, Kaiserswerth, Kalkum, Lichtenbroich, Lohausen, Mörsenbroich, Rath, Stockum, Unterrath, Wittlaer, Heerdt, Lörick, Niederkassel, Oberkassel 1.03 89-95004
Bilk, Flingern-Süd, Friedrichstadt, Lierenfeld, Oberbilk, Unterbilk Altstadt, Stadtmitte, Karlstadt, Pempelfort 1.05 89-93263
Benrath, Eller, Flehe, Garath, Gerresheim, Hafen, Hamm, Hassels, Hellerhof, Himmelgeist, Holthausen, Itter, Ludenberg, Reisholz, Unterbach, Urdenbach, Vennhausen, Volmerswerth, Wersten 1.05 89-23206

Weitere Informationen erhalten Sie auch über den
Deutschen Hotel - und Gaststättenverband Nordrhein-Westfalen e.V..

Außenterrassennutzung

Wenn Sie eine Terrasse auf Privatgelände errichten möchten, müssen Sie zunächst klären, ob der Vermieter damit einverstanden ist. Neben dem Antrag beim Ordnungsamt muss bei der erstmaligen Einrichtung der Terrasse eine Genehmigung beim Baufsichtsamt beantragt werden.
Wenn Sie eine Terrasse im öffentlichen Straßenraum errichten möchten, benötigen Sie neben der gaststättenrechtlichen Erlaubnis eine Sondernutzungserlaubnis.

Gewerbesteuer/Vergnügungssteuer

Informationen hierzu erhalten Sie auf den Seite des Steueramtes.
Sollten Sie noch weitere Informationen benötigen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung, diese nehmen auch die Gewerbeanmeldung für erlaubnisfreie Gaststättenbetriebe vor:

Sonstige gewerberechtliche Erlaubnisse

  • Antrag auf eine Stellvertretererlaubnis
    Gebühr: 25 bis 250 EUR
  • Antrag auf Schaustellungen von Personen
    (z. B. Striptease-Erlaubnis und regelmäßige Live-Veranstaltungen)
    Gebühr: 50 bis 1.000 EUR
  • Antrag auf Geeignetheitsbestätigung für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Abs. 3 GewO)
    Gebühr: 30 bis 500 EUR
  • Antrag für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit(§ 33 d Abs. 1 und 3 GewO) (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes muß vorgelegt werden)
    Gebühr: 100 bis 650 EUR

Antragsformular für den Betrieb einer Gaststätte

Die Antragstellung sollte persönlich erfolgen. Beauftragte benötigen eine Vollmacht.


Gaststättenerlaubnisse und sonstige gewerberechtliche Erlaubnisse
Adresse Worringer Straße 111
Fahrplanauskunft
Informationen zur Zugänglichkeit
40200 Düsseldorf
E-Mail gaststaetten.ordnungsamt@duesseldorf.de
Telefon 0211 89-93263, 89-93264, 89-95004, 89-23206
Telefax 0211 89-29533
Sprechzeiten Mo-Fr 8.00-12.30 Uhr
und nach Vereinbarung

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23. Mai 2012 | 12:07 Uhr

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