Abbrennen von pyrotechnischen Effekten
Voraussetzungen
Das Abbrennen eines Indoor-Feuerwerks in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern bedarf einer schriftlichen Genehmigung nach § 23 Absatz 6 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
Allgemeine Informationen:
Die eingesetzten pyrotechnischen Effekte müssen von der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin zugelassen und mit einer BAM-Nummer versehen sein. Das Abbrennen des Feuerwerks ist nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gestattet.
Falls erforderlich, stellt die Berufsfeuerwehr Düsseldorf eine Brandwache; die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen.
Erforderliche Unterlagen
Zur Beschleunigung des Verfahrens wäre es hilfreich, wenn die erforderlichen Unterlagen auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
Der Antrag ist schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungsdatum einzureichen und muss folgende Angaben beinhalten:
- Angaben zum Antragsteller
- Angaben zu Datum und Uhrzeit
- Angaben zum Veranstaltungsort
- Angaben zum Veranstalter
- Angaben zu Art und Umfang der pyrotechnischen Effekte
- Ein Lageplan mit Positionen der geplanten pyrotechnischen Effekte
(Lage- beziehungsweise Bühnenplan mit Schnitt und Höhenangaben zur Bühne/ Gebäude) - detaillierter Ablauf- und Zeitplan über die geplanten pyrotechnischen Effekte
- Angaben zum Zeitpunkt zur Erprobung der Effekte in der Veranstaltungsstätte/ Gebäude
- Angaben und Beschreibung zu den feuergefährlichen Effekten ohne Pyrotechnik (beispielsweise Flammenschalen, Flame-Jets)
- Die Benennung des Eigentümers/ Betreibers der Veranstaltungsstätte und gegebenenfalls seines Beauftragten für den Brandschutz mit Namen, Anschriften, Mobilnummern und e-mail-Adressen sowie deren Zustimmung zur Durchführung der pyrotechnischen Vorführung im beantragten Umfang.
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.Formulare
Es sind keine Formulare abrufbar.Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Bearbeitungszeitraum
Was ist zu bezahlen?
Für die Genehmigung wird gemäß der zurzeit gültigen Kostenordnung zum Sprenggesetz eine Gebühr in Höhe von 35,00 bis 300,00 Euro erhoben.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Aufwand der beteiligten Fachdienststellen.
Befreiungen
NeinErmäßigungen
NeinWeiterführende Informationen
Kontakt
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