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8. Benutzung von nichtstädtischen Sportanlagen und Turnhallen

Ein Mietkostenzuschuss für die Anmietung einer nichtstädtischen Sporteinrichtung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  • der entsprechende Bedarf muss zur Aufrechterhaltung des eigentlichen Sportbetriebes eindeutig nachgewiesen werden;
  • die Anmietung einer adäquaten städtischen Sporteinrichtung ist nicht möglich.

Berechnungsgrundlage für die Anmietung von Turn- und Sporthallen sowie Gymnastik- und Krafttrainingsräumen:

Bis zur Höhe der für entsprechende städtische Einrichtungen in den Entgeltordnungen festgelegten Miet-, Pacht- und Gebührensätzen kann ein Zuschuss gewährt werden. Auf den Zuschuss werden die von den Vereinen zu entrichtenden Mietkostenanteile angerechnet.

Berechnungsgrundlage für die Anmietung von Sportplätzen:

In Höhe der für vergleichbare städt. Sportplätze zu zahlenden Miet-, Pacht- und Gebührensätze sind die Fremdmieten nicht zuschussfähig. Für die darüber hinaus zu zahlende Miete kann ein Zuschuss von bis zu 25% der für vergleichbare städt. Sporteinrichtungen zu zahlenden Miet-, Pacht- und Gebührensätze gewährt werden.

In besonderen Fällen kann die maximale Zuschusshöhe pauschal festgelegt werden. Für diese Zuschussart ist ein formloser vom Vorstand des Vereins (gem. § 26 BGB) unterschriebener Antrag beim Stadtsportbund einzureichen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Wochenplan als Beleg der Nutzungszeiten
  • Kopien Rechnung(en) und Miet-/Pachtvertrag und Kontoauszüge als Überweisungsbeleg

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24. Mai 2012 | 02:17 Uhr

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