6. Sport- und Sportplatzpflegegeräte
- Sport- und Sportplatzpflegegeräte
bis zu 50 % der förderungswürdigen Kosten, höchstens jedoch 3.100,00 EUR nach Anrechnung von Drittleistungen (z. B. durch Landessportbund oder Fachverband) - besondere Sportplatzpflegegeräte (z.B. Großpflegegeräte, Aufsitzrasenmäher,etc.)
bis zu 75 % der förderungswürdigen Kosten nach Anrechnung von Drittleistungen (z. B. durch Landessportbund oder Fachverband). Die Entscheidung über die Förderungsfähigkeit eines besonderen Sportplatzpflegegerätes trifft der Sportausschuss im Einzelfall. - technische Geräte zur Lebensrettung bei drohendem Herztod (Automatische externe Defibrilatoren)
bis zu 75% der förderungwürdigen Kosten nach Anrechnung von Drittkosten (z.B. Landessportbund oder Fachverband)
Ein Zuschuss wird nur gewährt, wenn die Geräte noch nicht bestellt oder gekauft sind. In begründeten Ausnahmefällen kann das Sportamt die Erlaubnis zur vorzeitigen Anschaffung der Geräte erteilen.
- Anträge können nur vom Vorstand (nach § 26 BGB) des Hauptvereins gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt für jede Abteilung gesondert. Die Anträge müssen vom zeichnungsberechtigten Vorstand und vom jeweiligen Abteilungsleiter unterschrieben werden.
- Fachgeräte für bestehende Abteilungen können nicht zusätzlich von den anderen Abteilungen beantragt werden.
- Eine wiederholte Antragstellung ist erst nach Ablauf einer Wartefrist möglich. Die Wartefrist beträgt 24 Monate.
- Das Antragsvolumen (Gesamtsumme der förderungsfähigen Kosten) muss mindestens 400 EUR betragen.
- Die Anschaffung muss zweckmäßig sein.
- Die Bezuschussung eines gebrauchten Großgerätes ist nur dann möglich, wenn der Höchstzuschuss nach Richtlinien voll ausgeschöpft wird.
- Folgende Geräte werden z.B. nicht gefördert:
Kleingeräte mit geringem Kostensatz, Schläger und Bälle jeglicher Art, Ballpumpen und Ballwagen, , CD-und MP3-Spieler (sofern nicht ausschließlich für sportliche Zwecke), Hifi- und TV-Geräte, Geräteschränke, Zelte, Kleingeräte zur Sportplatzpflege (z.B. Besen, Schaufeln, Harken etc.), Vereinsbusse und Transportanhänger, feststehende Einrichtungen, Sportkleidung und -ausrüstung für den persönlichen Bedarf, Videoanlagen Personalcomputer, Tischtennisnetze und -umrandungen, Lehrmittel, fußballfachspezifische Geräte, Teilermessgeräte, Reitsättel, Personenwaagen etc.
Ausnahmen gelten für folgende Bereiche:
für Tennisvereine bzw. Abteilungen werden stationäre Tenniswände bezuschusst
Für diese Zuschussart können Antragsformulare beim Stadtsportbund angefordert bzw. auf dessen Internetseite www.ssbduesseldorf.de im Bereich "Service Vereine" heruntergeladen werden.
Der ausgefüllte und vom Vorstand (gem. § 26 BGB) unterzeichnete Antrag ist mit jeweils einem Kostenvoranschlag bzw. Angebot beim Stadtsportbund einzureichen.
Ersteinrichtung und -ausstattungen, die im Rahmen einer Neubaumaßnahme angeschafft werden, sind als Bestandteil des Bauprojektes (s. Pkt. 7. der Zuschussrichtlinien) mit 25 % förderungswürdig.

