Voraussetzungen
Grundsätzlich werden Zuschüsse nur gewährt, wenn
- die erforderlichen Mittel bereitstehen;
- die jeweils letzte Bestandserhebung des Vereins vorliegt (Abgabetermin/Status wird vom Stadtsportbund/LSB NRW vorgegeben)
- ein schriftlicher Antrag (siehe jeweilige Zuschussart) vorliegt
- der Verein
- als gemeinnützig anerkannt ist (Steuerfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1977) und dies durch Übersendung des (das angegebene Datum des Steuerbescheids darf nicht älter als 5 Jahre bzw. des vorläufigen Bescheids nicht älter als 3 Jahre sein) Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheides nachweist;
- dem Stadtsportbund (SSB) sowie einem Sportfachverband des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen angehört;
- erforderliche Anträge vom Vorstand des Vereins nach § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch, z.B. Vorsitzender und/oder Stellvertreter) unterzeichnet sind;
- erforderliche Anträge und die erforderlichen Voraussetzungen termingerecht dem Stadtsportbund vorliegen. Anträge, die nach den in den Zuschussarten vorgegebenen Terminen eingehen, können unter Umständen erst im nächsten Jahr bewilligt werden.
Sofern es der Zuschussgeber für erforderlich hält, kann er weitere, nicht in diesen Richtlinien explizit aufgeführte Unterlagen beim Zuschussempfänger anfordern.

