Benutzungsordnung der Stadtbüchereien Düsseldorf
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| 41.302 | Benutzungsordnung der Stadtbüchereien Düsseldorf vom 28. November 1974 |
| (Ddf. Amtsblatt Nr. 15 vom 19. 4. 1975) | |
| Redaktioneller Stand: Dezember 2010 | |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 28. November 1974 aufgrund des § 28 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1969 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) folgende Benutzungsordnung beschlossen:
§ 1 Rechtsform
zuletzt geändert durch Ordnung vom 19. 3. 1998; In-Kraft-Treten: 1. 4. 1998
Die Stadtbüchereien sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Düsseldorf; die Benutzung, insbesondere die Ausleihe, richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Für die Inanspruchnahme der Stadtbüchereien ist ein jährliches Benutzungsentgelt nach § 8 Nr. 1 zu entrichten.
§ 2 Anmeldung
zuletzt geändert durch Ordnung vom 30. 6. 2005; In-Kraft-Treten: 1. 7. 2005
(1) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder des Reisepasses in Verbindung mit einer Meldebescheinigung an. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen zusätzlich die Einwilligungserklärung und den Personalausweis oder den Reisepass in Verbindung mit einer Meldebescheinigung eines gesetzlichen Vertreters vorlegen.
(2) Der Benutzer erkennt die Benutzungsordnung sowie die besonderen Benutzungshinweise bei der Anmeldung durch Unterschrift an. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen zusätzlich die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters hinterlegen.
(3) Die Stadtbüchereien sind nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen GV NRW 2000 S.542) in der jeweils gültigen Fassung zur Verarbeitung folgender Daten berechtigt:
Bezeichnung der entliehenen Medieneinheiten,
Name,
Geburtstag,
Anschrift des Benutzers,
bei Minderjährigen auch die entsprechenden Daten eines gesetzlichen Vertreters.
§ 3 Benutzerausweis
zuletzt geändert durch Ordnung vom 19. 3. 1998; In-Kraft-Treten: 1. 4. 1998
(1) Jeder Benutzer erhält einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbüchereien bleibt. Für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gilt dieser Ausweis nur in Verbindung mit dem Personalausweis oder Reisepaß.
Der Verlust des Benutzerausweises ist den Stadtbüchereien unverzüglich anzuzeigen.
Auf Antrag kann ein neuer Benutzerausweis gegen Entgelt nach § 8 Nr. 1 ausgestellt werden.
(2) Jeder Wohnungswechsel und jede Änderung der Personalien sind den Stadtbüchereien unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn Personen aufgrund des § 10 von der Benutzung der Stadtbüchereien ausgeschlossen werden oder wenn die Stadtbüchereien aus anderen Gründen die Rückgabe verlangen. Dies gilt insbesondere bei offenen Forderungen der Stadtbüchereien (ausstehende Versäumnisentgelte bzw. Leihfristüberschreitung usw.).
§ 4 Ausleihe
zuletzt geändert durch Ordnung vom 01.02.2007; In-Kraft-Treten: 1. 4. 2007
(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art unentgeltlich ausgeliehen.
Ausgenommen von der Ausleihe sind Präsenzbestände, die nur in den Stadtbüchereien benutzt werden dürfen.
(2) Der Benutzer kann ausgeliehene Medien für sich gegen Entgelt gemäß § 8 Nr. 3 vormerken lassen; bestimmte Medien können nur in besonderen Ausnahmefällen für Benutzer vorgemerkt werden.
(3) Bücher und Zeitschriften, die im Bestand nicht vorhanden sind, können im internen Leihverkehr unentgeltlich oder im auswärtigen Leihverkehr (§ 5) gegen ein Entgelt nach § 8 Nr. 4 bestellt werden.
(4) Die Anzahl der vom Benutzer zur Ausleihe vorgesehenen Medien kann durch die Stadtbüchereien begrenzt werden.
(5) Der Benutzer ist verpflichtet, alle Medien bei der Ausleihe bzw. Rückgabe verbuchen zu lassen und alle entliehenen Medien fristgerecht und unaufgefordert zurückzugeben.
(6) Die Leihfrist beträgt in der Regel 28 Kalendertage. Sie kann vor Ablauf in den Stadtbüchereien, auf schriftlichen Antrag oder über Online-Katalog der Stadtbüchereien im Internet verlängert werden, wenn keine Vormerkung für einen anderen Benutzer vorliegt. Bei schriftlichem Antrag sind die Nummern der ausgeliehenen Medien und die Nummer des Benutzerausweises anzugeben. Die maximale Leihfrist beträgt 84 Kalendertage.
(7) Die Leihfrist kann für bestimmte Medien durch die Stadtbüchereien verkürzt werden, eine Verlängerung nach Abs. 6 ist dann nicht möglich.
(8) Die Stadtbüchereien sind berechtigt, ausgeliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
§ 5 Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken
zuletzt geändert durch Ordnung vom 30. 6. 2005; In-Kraft-Treten: 1. 7. 2005
Bücher und Zeitschriften, die nicht im Bestand der Stadtbüchereien vorhanden sind, können- für Benutzer mit einem gültigen Benutzerausweis ab dem vollendeten 16. Lebensjahr- im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach den hierfür geltenden Richtlinien (Leihverkehrsordnung- RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 08. März 2004, MBl. NRW 2004 S. 362) beschafft werden. Für diese Bearbeitung ist ein Entgelt nach § 8 Nr. 4.1 bzw. 4.2 zu entrichten.
§ 6 Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung
zuletzt geändert durch Ordnung vom 01.02.2007; In-Kraft-Treten: 1. 4. 2007
(1) Der Benutzer ist verpflichtet:
- die Medien sorgfältig zu behandeln, vor Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu schützen sowie dafür zu sorgen, dass sie nicht missbräuchlich genutzt werden,
- vor der Ausleihe die Medien auf erkennbare Mängel und Vollständigkeit hin zu überprüfen und diese Mängel dem Bibliothekspersonal bekanntzumachen.
(2) Die Stadtbüchereien haften nicht für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien entstehen.
(3) Der Benutzer darf ausgeliehene Medien nicht für öffentliche Aufführungen verwenden. Der Benutzer oder sein gesetzlicher Vertreter haftet der Stadt für Forderungen nach dem Urheberrecht Dritter, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben. Er hat die Stadt von Forderungen Dritter freizustellen.
(4) Ausgeliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(5) Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbüchereien während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Die bereits ausgeliehenen Medien dürfen erst nach der Desinfektion, für die der Benutzer verantwortlich ist, zurückgebracht werden.
(6) Der Verlust ausgeliehener Medien ist den Stadtbüchereien unverzüglich anzuzeigen.
(7) Für den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Medien hat der Benutzer Ersatz zu leisten. Als Ersatz gilt bei Verlust oder bei einer die Benutzung beeinträchtigenden Beschädigung in erster Linie die Ersatzbeschaffung zum Neuwert durch den Benutzer. Kann innerhalb von drei Monaten nach Meldung kein Ersatz beschafft werden, so sind die Stadtbüchereien berechtigt, eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu fordern oder im begründeten Einzelfall auf Kosten des Benutzers eine aufgebundene Kopie herstellen zu lassen. Bei der Ersatzbeschaffung durch die Stadtbüchereien ist zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt nach § 8 Nr. 7 zu entrichten.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr haftet der gesetzliche Vertreter für die Rückgabe sowie den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Medien.
(8) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer. Bei Kindern und bei Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr haftet der gesetzliche Vertreter.
(9) Gibt der Benutzer ausgeliehene Medien nach Ablauf der Leihfrist trotz Aufforderung nicht zurück, so sind die Stadtbüchereien berechtigt, an Stelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadensersatz zu verlangen.
§ 7 Einziehung, Versäumnisentgelte
zuletzt geändert durch Ordnung vom 01.02.2007; In-Kraft-Treten: 1. 4. 2007
(1) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist ein Versäumnisentgelt zu entrichten.
(2) Das Versäumnisentgelt richtet sich nach § 8 Nr. 2 und wird gegebenenfalls auf dem Rechtsweg eingeklagt.
(3) Ausgeliehene Medien werden nach Überschreitung der Leihfrist ebenfalls auf dem Rechtsweg eingeklagt.
§ 8 Höhe der Entgelte
zuletzt geändert durch Ordnung vom 16.12.2010; In-Kraft-Treten: 1. 1. 2011
| Es werden folgende Entgelte erhoben: | EUR | |
|---|---|---|
| 1. | für die Inanspruchnahme einschließlich der erstmaligen Ausstellung eines Benutzerausweises der Stadtbüchereien ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ein jährliches Benutzungsentgelt sowie für den Ersatz eines Benutzerausweises bei
Verlust Inhaber des Düssel-Passes werden von der Zahlung des jährlichen Benutzungsentgeltes befreit. |
16,00 |
| für den Ersatz eines Benutzerausweises für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr | 2,50 | |
| 2. | für das Überschreiten der Leihfrist je Gegenstand und angefangene Woche | 1,00 |
| 3. | für jede Vormerkung | 1,00 |
| 4.1 | für jede Bestellung im auswärtigen Leihverkehr | 1,50 |
| 4.2 | für jede Bestellung im internationalen Leihverkehr sind alle entstehenden Kosten (für Versicherungen, umfangreiche Reproduktionen etc.)vom Benutzer nach Einwilligung zu tragen. | |
| 5. | für die Benutzung des Studios je angefangene Stunde | 5,00 |
| 6. | für die Nutzung der Internet-PC je volle Stunde | 1,50 |
| 7. | für die Wiederbeschaffung eines Mediums durch die Stadtbüchereien | 10,00 |
§ 9 Hausordnung
zuletzt geändert durch Ordnung vom 30. 6. 2005; In-Kraft-Treten: 1. 7. 2005
(1) Für abhanden gekommene Sachen wird nicht gehaftet.
(2) Rauchen, Essen, Trinken, Telefonieren per Handy sowie störendes Verhalten sind in den Büchereiräumen nicht gestattet.
(3) Tiere - mit Ausnahme von Blindenführhunden -, Fahrräder, Gepäckstücke und sonstige sperrige Güter dürfen nicht in die Büchereiräume mitgenommen werden.
(4) Fundsachen sind beim Personal der Stadtbüchereien abzuliefern.
(5) Dem Personal der Stadtbüchereien steht das Hausrecht zu.
§ 10 Ausschluß von der Benutzung
Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbüchereien ausgeschlossen werden.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Mai 1975 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 27. Juni 1963 außer Kraft.

