Düsseldorfer Stadtrecht - Benutzungsordnung für die Freizeitstätte Garath der Landeshauptstadt Düsseldorf
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Düsseldorfer Stadtrecht - Benutzungsordnung für die Freizeitstätte Garath der Landeshauptstadt Düsseldorf

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51 Jugendhilfe
51.202 Benutzungsordnung für die Freizeitstätte Garath der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 25. Januar 1996
Redaktioneller Stand: Januar 2002


Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 25. Januar 1996 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Benutzungsordnung beschlossen:


§ 1 Zweckbestimmung

(1) Die Freizeitstätte Garath ist insbesondere für die Bürgerinnen und Bürger der Stadtteile Garath und Hellerhof errichtet worden. Die Räumlichkeiten des Hauses stehen vorrangig ihnen, aber auch den übrigen Bürgerinnen und Bürgern sowie Organisationen, Verbänden und Personengruppen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung zur Verfügung.

(2) Mit Ausnahme der Bücherei, der Räumlichkeiten des Gesundheitsamtes, der Werkstatt, der Töpferei, der Gaststätte und des Cafes können alle Räume während der vertraglich vereinbarten Zeiten genutzt werden.


§ 2 Mietvertrag

(1) Das Nutzungsverhältnis zwischen der Stadt Düsseldorf und der Mieterin/dem Mieter wird durch einen Mietvertrag geregelt. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten werden nach dem anliegenden Muster-Mietvertrag bestimmt, wenn nicht besondere Umstände eine andere Regelung erfordern.

(2) Über die Überlassung der Räume entscheidet der Oberbürgermeister. Er ist berechtigt, im Zweifelsfalle die Entscheidung des Hauptausschusses einzuholen.

(3) In Ausnahmefällen kann von der Benutzungsordnung abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.


§ 3 Entgelte
geändert durch Ordnung vom 27. 09. 2001, In-Kraft-Treten : 01.01.2002

(1) Als vertraglich vereinbarte Miete gelten die Beträge für die Benutzung je Veranstaltung nach den in § 4 beschriebenen Tarifen A, B und C.

Bis zu 3 Stunden: Tarif A
EUR
Tarif B
EUR
Tarif C
EUR
Tagungsräume bis zu 25 qm
- Raum 112, 114, Treff 2, je
  5,00  10,00  20,00
Tagungsraum 50 qm
- Raum 111
  7,50  15,00  30,00
Tagungsräume von 80 bis 100 qm
- Treff 1 und 3, Diskothek, je
 10,00  20,00  40,00
Tagungsräume über 100 qm
Seminarraum und Begegnungsstätte, je
 15,00  30,00  60,00
Bis zu 4 Stunden:      
Saal  50,00 100,00 200,00
Diskothek entfällt  25,00  50,00

(2) Für jede weitere angefangene Stunde werden folgende Entgelte berechnet:

Tarif A
EUR
Tarif B
EUR
Tarif C
EUR
Saal  10,00  20,00  40,00
Diskothek entfällt   6,00  12,00
Raum 112, 114, Treff 2, je   1,00   2,00   4,00
Raum 111   1,50   3,00   6,00
Treff 1 und 3, Diskothek als Tagungsraum, je   2,00   4,00   8,00
Seminarraum und Begegnungsstätte, je   3,00   6,00  12,00

(3) Das Entgelt für die Benutzung der Kegelbahnen richtet sich nach dem Tarif des Kegelautomaten.

(4) Für Mutter-Kind-Gruppen beträgt die Miete bei einmaliger wöchentlicher Benutzung des Treffs 3 monatlich 30,00 EUR.

(5) Bei Inanspruchnahme des Regieraumes incl. Mikrofone und Bedienung durch Personal der Freizeitstätte werden für jede angefangene Stunde 15,00 EUR berechnet. Die Flügelbenutzung kostet pauschal 100,00 EUR, die Benutzung der Leinwand 75,00 EUR und die Benutzung der Podeste 100,00 EUR.

(6) Die Entgelte werden bei Vertragsabschluß fällig.

Mit der Anmietung des Saales und der Diskothek für Feierlichkeiten wird mit Vertragsabschluß eine Kaution fällig. Sie beträgt mindestens

  Tarif A
EUR
Tarif B
EUR
Tarif C
EUR
für den Saal 250,00 250,00 250,00
für die Diskothek entfällt 100,00 100,00
für die Begegnungsstätte 100,00 100,00 100,00

(7) Tritt die Mieterin/Der Mieter innerhalb der letzten 4 Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin vom Vertrag zurück und ist eine anderweitige Vermietung der betreffenden Räumlichkeiten durch das Jugendamt nicht möglich, werden 50% der Miete einbehalten.

Bei Rücktritt vom Vertrage vor der in Satz 1 genannten Frist werden die Miete und die Kaution in voller Höhe an die Mieterin/den Mieter erstattet.

(8) Heizungs- und Beleuchtungskosten sind in den Entgeltsätzen enthalten. Für die Reinigung der überlassenen Räume ist die Mieterin/der Mieter verantwortlich. Nach der Veranstaltung/dem Angebot sind die Räume besenrein an das Jugendamt zurückzugeben.

Für die Endreinigung des Saales, der Diskothek und der Begegnungsstätte wird eine Reinigungskostenpauschale erhoben. Sie beträgt für:

1. den Saal 50,00 EUR
2. die Diskothek 25,00 EUR
3. die Begegnungsstätte 25,00 EUR

(9) Die vertraglich vereinbarte Nutzungszeit ist unbedingt einzuhalten. Bei vertragswidriger Benutzung des Saales über die vereinbarte Zeit hinaus wird ein Betrag von 250,00 EUR je angefangener Stunde erhoben, bei der Diskothek und der Begegnungsstätte je 125,00 EUR pro angefangene Stunde.

(10) Leistungen der Stadt, die in dieser Benutzungsordnung nicht vorgesehen sind, werden gesondert berechnet.


§ 4 Miettarife

Die Tarife werden wie folgt angewandt:

Tarif A
Bei politischen, kulturellen, gemeinnützigen oder sportlichen Veranstaltungen, bei Bildungsveranstaltungen, Schulungs- und Übungsabenden u. ä.

  • der städtischen Ämter und Einrichtungen,
  • der Parteien,
  • der Familien- und Mütterbildungswerke,
  • von anerkannten Trägerinnen/Trägern der Weiterbildung,
  • von anerkannten Trägerinnen/Trägern der Jugendhilfe,
  • der Heimat- und Brauchtumsvereine,
  • der Gesang- und Instrumentalvereine,
  • der Sportverbände, Sportvereine, Betriebssportgemeinschaften u. ä.,
  • der Kirchen oder religiösen Vereinigungen im Sinne des § 54 I AO,
  • der Gewerkschaften, Berufsorganisationen, Handwerkskammern sowie der Industrie- und Handelskammer,
  • sonstiger gemeinnütziger oder förderungswürdiger Organisationen bzw. Gruppen.

Tarif B
Bei Feierlichkeiten sowie allen Veranstaltungen und Angeboten, für die Eintritt oder ein entsprechender Kostenbeitrag erhoben wird.

Tarif C
Bei allen Veranstaltungen, die nicht unter Tarif A oder Tarif B fallen.


§ 5 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Februar 1996 in Kraft.




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