Düsseldorfer Stadtrecht - Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Reisholz/Hassels der Landeshauptstadt Düsseldorf
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Düsseldorfer Stadtrecht - Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Reisholz/Hassels der Landeshauptstadt Düsseldorf

5 Sozial- und Gesundheitsverwaltung
51 Jugendhilfe
51.206 Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Reisholz/Hassels der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 25. Januar 1996
Redaktioneller Stand: Januar 2002


Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 25. Januar 1996 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) folgende Benutzungsordnung beschlossen:


§ 1 Zweckbestimmung

(1) Das Bürgerhaus Reisholz/Hassels ist insbesondere für die Bürgerinnen und Bürger dieser Stadtteile errichtet worden. Die Räumlichkeiten des Hauses stehen vorrangig ihnen, aber auch den übrigen Bürgerinnen und Bürgern sowie Gruppen, Initiativen, Institutionen, Verbänden, Vereinen etc. nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung für Freizeitaktivitäten zur Verfügung.

(2) Die Räume können während der vertraglich vereinbarten Zeiten genutzt werden.


§ 2 Mieträume

Als Mieträume gelten

  1. Saal mit Bühne sowie Nebenraum zur Bühne
  2. Cafeteria mit angrenzender Küche
  3. Gruppenräume


§ 3 Mietvertrag

(1) Das Nutzungsverhältnis zwischen der Stadt Düsseldorf und der Mieterin/dem Mieter wird durch einen Mietvertrag geregelt. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten werden nach dem anliegenden Muster-Mietvertrag bestimmt, wenn nicht besondere Umstände eine andere Regelung erfordern.

(2) Über die Überlassung der Räume entscheidet der Oberbürgermeister. Er ist berechtigt, im Zweifelsfalle die Entscheidung des Hauptausschusses einzuholen.

(3) In Ausnahmefällen kann von der Benutzungsordnung abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.


§ 4 Entgelte
geändert durch Ordnung vom 27. 09. 2001, In-Kraft-Treten : 01.01.2002

(1) Als vertraglich vereinbarte Miete gelten die Beträge für die Benutzung je Veranstaltung nach den in § 5 beschriebenen Tarifen A, B und C.

Bis zu 2 Stunden: Tarif A
EUR
Tarif B
EUR
Tarif C
EUR
Gruppenraum 1 und 2
sowie Cafeteria als Gruppenraum, je
  5,00  10,00  15,00
Saal als Gruppenraum  10,00  17,50  25,00
Bis zu 5 Stunden:      
Saal  50,00 100,00 200,00
Cafeteria  25,00  50,00 100,00

(2) Für jede weitere angefangene Stunde werden folgende Entgelte berechnet:

  Tarif A
EUR
Tarif B
EUR
Tarif C
EUR
Saal   5,00  10,00  20,00
Cafeteria   2,50   5,00  10,00
Gruppenraum 1 und 2, je   1,00   2,00   4,00
Saal als Gruppenraum   2,00   4,00   6,00
Cafeteria als Gruppenraum   1,00   2,00   4,00

(3) Für Mutter-Kind-Gruppen beträgt die Miete bei einmaliger wöchentlicher Benutzung eines Gruppenraumes monatlich 30,00 EUR.

(4) Die Entgelte werden bei Vertragsabschluß fällig.

Mit der Anmietung des Saales und der Cafeteria für Feierlichkeiten wird mit Vertragsabschluß eine Kaution in Höhe von mindestens 100,00 EUR fällig.

(5) Tritt die Mieterin/der Mieter innerhalb der letzten 4 Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin vom Vertrag zurück und ist eine anderweitige Vermietung der betreffenden Räumlichkeiten durch das Jugendamt nicht möglich, werden 50% der Miete einbehalten.

Bei Rücktritt vom Vertrage vor der in Satz 1 genannten Frist werden die Miete und die Kaution in voller Höhe an die Mieterin/den Mieter erstattet.

(6) Heizungs- und Beleuchtungskosten sind in den Entgeltsätzen enthalten. Für die Reinigung der überlassenen Räume ist die Mieterin/der Mieter verantwortlich. Nach der Veranstaltung/dem Angebot sind die Räume in dem Zustand an das Jugendamt zurückzugeben, wie sie übernommen worden sind.

(7) Leistungen der Stadt, die in dieser Benutzungsordnung nicht vorgesehen sind, werden gesondert berechnet.

(8) Die vertraglich vereinbarte Nutzungszeit ist unbedingt einzuhalten. Bei vertragswidriger Benutzung des Saales und/oder der Cafeteria über die vereinbarte Zeit hinaus, wird ein Betrag von 100,00 EUR je angefangener Stunde erhoben.


§ 5 Miettarife

Die Tarife werden wie folgt angewandt:

Tarif A
Bei politischen, kulturellen, gemeinnützigen oder sportlichen Veranstaltungen, bei Bildungsveranstaltungen, Schulungs- und Übungsabenden u. ä.

  • der städtischen Ämter und Einrichtungen,
  • der Parteien,
  • der Familien- und Mütterbildungswerke,
  • von anerkannten Trägerinnen/Trägern der Weiterbildung,
  • von anerkannten Trägerinnen/Trägern der Jugendhilfe,
  • der Heimat- und Brauchtumsvereine,
  • der Gesang- und Instrumentalvereine,
  • der Sportverbände, Sportvereine, Betriebssportgemeinschaften u. ä.,
  • der Kirchen oder religiösen Vereinigungen im Sinne des § 54 I AO,
  • der Gewerkschaften, Berufsorganisationen, Handwerkskammern sowie der Industrie- und Handelskammer,
  • sonstiger gemeinnütziger oder förderungswürdiger Organisationen.

Tarif B
Bei Feierlichkeiten sowie allen Veranstaltungen und Angeboten, für die Eintritt oder ein entsprechender Kostenbeitrag erhoben wird.

Tarif C
Bei allen Veranstaltungen, die nicht unter Tarif A oder Tarif B fallen.


§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Februar 1996 in Kraft.




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